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   OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15   

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https://dejure.org/2015,61338
OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,61338)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,61338)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - 5 U 99/15 (https://dejure.org/2015,61338)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 189/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Güteantrag ist auf die Anforderungen an einen Mahnantrag (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens abzustellen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Damit war es, wie in den vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschiedenen Fällen (III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14), der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter einigen Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht.

    Dies gilt um so mehr, als sich die Beklagte um den Jahreswechsel 2011/2012 angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber sah, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratungsfälle meist bereits abgelaufen waren (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015, III ZR 189/14, zitiert nach juris).

    Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015, III ZR 189/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juli 2014, 19 U 2/14).

    So verhält es sich hier, weil die Klage allein schon in Folge der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben kann (§ 214 Abs. 1 BGB) und dies ohne weitere Ermittlungen und völlig unabhängig von den Feststellungszielen unter Zugrundelegung der tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 189/14, 191/14 und 198/14) und vom 16. Juli 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 164/14 und 302/14) bereits jetzt feststeht.

  • OLG Frankfurt, 16.07.2014 - 19 U 2/14

    Individualisierung des Streitgegenstandes; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Insoweit bestehen keine Abweichungen zu den allgemeinen Grundsätzen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juli 2014, 19 U 2/14, juris).

    Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015, III ZR 189/14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juli 2014, 19 U 2/14).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08. Mai 2012, XI ZR 261/10, Rn. 14; Beschl. v. 27. Juni 2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 16.07.2015 - III ZR 164/14

    Anforderungen an die Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    So verhält es sich hier, weil die Klage allein schon in Folge der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben kann (§ 214 Abs. 1 BGB) und dies ohne weitere Ermittlungen und völlig unabhängig von den Feststellungszielen unter Zugrundelegung der tragenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 189/14, 191/14 und 198/14) und vom 16. Juli 2015 (Gesch.-Nr. III ZR 164/14 und 302/14) bereits jetzt feststeht.
  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 257/12

    Berücksichtigung der Hauptforderungen von Streitgenossen durch Addition bei der

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Der Streitwert wurde gem. §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt, wobei der geltend gemachte entgangene Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen waren (vgl. BGH, Beschl. v. 08. Mai 2012, XI ZR 261/10, Rn. 14; Beschl. v. 27. Juni 2013, III ZR 257/12, Rn. 4, 5; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Zwar ist die Aussetzung bereits geboten, wenn die Erheblichkeit der Feststellungsziele für die Entscheidung möglich erscheint (OLG München ZIP 2013, 2077; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2014, 23 W 120/13, zitiert nach juris).
  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Zwar ist die Aussetzung bereits geboten, wenn die Erheblichkeit der Feststellungsziele für die Entscheidung möglich erscheint (OLG München ZIP 2013, 2077; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Januar 2014, 23 W 120/13, zitiert nach juris).
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Damit war es, wie in den vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschiedenen Fällen (III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14), der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter einigen Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht.
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 191/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Naumburg, 07.10.2015 - 5 U 99/15
    Damit war es, wie in den vom Bundesgerichtshof am 18. Juni 2015 entschiedenen Fällen (III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198/14), der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Vermittlern vertrieben hat, allenfalls unter einigen Mühen möglich, festzustellen, um welche Anlageberatung es im vorliegenden Fall geht.
  • OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 3 W 21/16

    Streitwert einer Klage auf Rückzahlung einer Kapitalanlage nebst entgangenen

    Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die im Anschluss an die - jedenfalls mit der Entscheidung des IV. Zivilsenates vom 10.12.2014 - IV ZR 116/14 als gefestigt anzusehende - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, ist letzterer, soweit ersichtlich, ganz überwiegend gefolgt (vgl. OLG München, Urteil vom 27.09.2016 - 5 U 129/16, juris-Rn. 54, Beschluss vom 05.08.2014 - 19 U 1422/14, juris-Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 22.09.2016 - 11 U 13/16, juris- Rn. 91; Beschluss vom 31.08.2016 - 11 U 3/16; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.04.2016 - 4 U 11/14, juris-Rn. 122; OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2016 - 8 U 1268/14, juris-Rn. 192; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 U 55/15, juris-Rn. 42; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.10.2015 - 5 U 99/15, juris-Rn. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2015 - 11 U 206/12, juris-Rn. 77; OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2015 - 3 U 140/14, juris-Rn. 134; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 17 U 251/13, juris-Rn. 35).
  • BGH, 28.07.2016 - III ZR 367/15

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Oktober 2015 - 5 U 99/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt.
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